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AGB

THALETEC GmbH - Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

1. Anwendbare Bedingungen
1.1. Die Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (im Folgenden "Bedingungen") gelten gegenüber unseren Abnehmern (nachfolgend "Besteller oder Abnehmer") soweit diese Besteller natürliche oder juristische Personen sind, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen bei Unternehmern gelten ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaig gesonderte individualvertraglichen Vereinbarungen. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot / Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich festlegen.

2.2. Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot des Abnehmers. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.3. Sollte im Einzelfalle ein bindendes Angebot durch uns abgegeben werden, so erfolgt der Vertragsschluss mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Bestellers innerhalb der im Angebot angegebenen Bindungsdauer. Sollte keine Bindungsdauer angegeben sein, beträgt die Bindungsdauer 3 Wochen.

3. Vertragsinhalt
3.1. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist grundsätzlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte im Einzelfalle ein bindendes Angebot durch uns abgegeben und durch den Abnehmer wirksam angenommen sein, so ist für den Umfang unserer Lieferverpflichtung unser Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben, werden nicht Vertragsbestandteil und sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.

3.3. Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten. Sind wir ihm auf seinen Wunsch dabei behilflich, so trägt der Besteller die Aufwendungen, die uns dabei entstehen.

3.4. Der Besteller stellt die für die Montage und den Betrieb unserer Lieferung erforderlichen Medien in ausreichender Menge auf seine Kosten bei.

4. Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung
Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden.

5. Urheberrecht, Vertraulichkeit
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist für den vereinbarten Zweck erforderlich. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

6. Preise
6.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt im Inland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.

6.2. Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.

7. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt
7.1. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.

7.2. Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.

7.3. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.4. Für Mahnschreiben an bereits in Verzug befindliche Abnehmer behalten wir uns vor, eine Mahngebühr von € 2,50 pro Mahnschreiben als pauschalierten Schadensersatz zu nehmen. Dem Abnehmer bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5. Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
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7.6. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, z.B. wenn unsere Warenkreditversicherung es ablehnt, Forderungen gegen den Besteller in voller Höhe abzusichern, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) zur Leistungsverweigerung berechtigt und können dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die uns gegebenenfalls weiter nach Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen.

8. Liefertermin, Lieferfrist, Lieferverzug
8.1. Lieferfrist oder Liefertermin sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung so bezeichnet werden.

8.2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Die Lieferung kann von Mitwirkungs- oder Beistellleistungen des Abnehmers abhängig sein, wie z. B. vom Besteller zu genehmigender Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Herbeischaffung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen etc. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Mitwirkungs- oder Beistellleistungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu bewirken. Sofern der Abnehmer seine Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist jeweils um den Zeitraum, um den der Abnehmer seine Mitwirkungs- oder Beistellleistungen verzögert.

8.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Abnehmers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

8.4. Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

8.5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Abnehmer erforderlich.

8.6. Die Rechte des Abnehmers gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

8.7. Teillieferungen sind zulässig.

9. Entgegennahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug
9.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Abnehmers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

9.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Abnehmer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware (auch Teillieferung) an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern. Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, soweit ein solcher nicht vereinbart ist, nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme wegen Vorliegens unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Abnehmer im Verzug der Annahme ist.

9.3. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkung- oder Beistellungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Abnehmer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Abnahmeverzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet abgenommen Ware beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

9.4. Für bei uns lagerndes Kundenmaterial haben wir nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich beantragen.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus unseren gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Liefergegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Liefergegenstände heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Abnehmer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist,

10.4. Der Abnehmer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

10.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

10.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 10.2 genannten Pflichten des Abnehmers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

10.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Abnehmer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben

11. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)
11.1. Für die Rechte des Abnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

11.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, sofern sie Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Abnehmer, vom Hersteller oder von uns stammt.

11.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

11.4. Die Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Abnehmer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Wir behalten uns weiter vor, die von uns gelieferte Ware vor Ort in eingebautem Zustand selbst in Augenschein zu nehmen. Erfolgt die Demontage / Umsetzung ohne unser Einverständnis, entfällt die Gewährleistung.

11.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

11.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Abnehmer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Abnehmer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

11.7. Der Abnehmer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. eine vor Ort Begutachtung zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Abnehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

11.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

11.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Abnehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Abnehmer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11.11. Die Rechte des Abnehmers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne unsere Zustimmung unsachgemäße Änderungen oder Nachbesserungen am Liefergegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, dass diese Änderungen oder Nachbesserungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels sind und der Abnehmer nachweist, dass die Änderungen oder Nachbesserungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben.

11.12. Werden vom Abnehmer Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

12. Haftung
12.1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

12.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3. Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Abnehmer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Abnehmers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Montage, Inbetriebnahme
13.1. Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:

13.2. Preis
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge.

13.3. Abrechnung
Der Abnehmer bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Abnehmer die Bescheinigung ohne berechtigten Grund oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen. Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.

13.4. Beistellungs- und Mitwirkungspflichten des Abnehmers
Der Abnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Beistellungs- und Mitwirkungspflichten zu erbringen, die zur Durchführung der Montage erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
a) unserem Mitarbeiter die gefahrlose Ausführung der Montagearbeiten schriftlich bestätigen und ihm den Befahrerlaubnisschein auszuhändigen;
b) die notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; sowie für die Dauer des Aufenthaltes unseres Monteurs im Behälter/RWA einen Sicherheitsposten bereitzustellen;
c) die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege sowie die notwendigen Hebezeuge zur Verfügung zu stellen;
d) Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen;
e) die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;
f) die Montagestelle und Materialien im Rahmen der Fürsorgepflichten, die dem Abnehmer auch gegenüber eigenen Mitarbeitern obliegen, auch vor schädlichen Einflüssen zu schützen;
g) auf etwaige Gefahren (z, B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten entstehen können, aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen;
h) bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Außerdem ist das Montagepersonal auf die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen;
i) zu garantieren, dass die emaillierten Behälter/RWA entleert, gereinigt, produktrestfrei, sauber trocken und gespült sind;
j) alle vorhandenen elektromotorischen Antriebe vom Netz trennen, um das Anlaufen des Antriebs zu verhindern;
k) alle zu- und abführenden Medienleitungen vom Behälter/RWA mittels Steckscheiben für die Dauer des Aufenthaltes des Monteurs im Behälter/RWA trennen;
l) falls unser Montagepersonal während der Montage einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;
m) wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die notwendige Genehmigung für die Einreise des Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche und sonstige für die Ausführung und Aufstellung von Geräten und Anlagen vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden sowie die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es im Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen Bescheinigungen zu verhelfen, die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines Eigentums gewährleisten.

13.5. Abnahme
Der Abnehmer ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anlage gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Abnehmer trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Arbeitstagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

14. Verjährung
14.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Abnehmers gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


15. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.


16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1. Für alle unter diesen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

16.2. Ist der Abnehmer im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Sitz Geschäftssitz in Thale. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.

THALETEC GmbH - Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der THALETEC GmbH (nachfolgend "Besteller") mit ihren Lieferanten, soweit diese Lieferanten natürliche oder juristische Personen sind, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2 Für die Bestellungen des Bestellers gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

1.3 Der Lieferant ist verpflichtet bei jedem Schriftwechsel mit uns inklusive Versanddokumenten und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben.

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

2.2 Der Lieferant ist gehalten, jede Bestellung innerhalb angemessener Frist mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Es besteht eine Bindefrist des Bestellers von zwei Wochen. Die Bindefrist beginnt mit dem auf der Bestellung angegebenen Datum. Eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Eine Bestätigung nach Ablauf der Bindefrist gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme des Bestellers.

3. Lieferzeit und Termine
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Werk des Bestellers, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung "frei Haus " vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung dem Besteller rechtzeitig bereitzustellen und an den jeweils bestimmten Frachtführer zu übergeben.

3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt der Lieferant in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – unbeschadet der Ziffer 3.3 der Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten bei der Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines entstandenen bzw. entstehenden Verzugsschaden.

3.3 Bei schuldhafter Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch den Lieferanten hat der Besteller außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % des Nettopreises der Auftragssumme. Eines Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht. Der Besteller ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden davon nicht berührt. Nimmt der Besteller die verspätete Leistung an, wird die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht.

3.4 Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Dabei wird die Lieferung nach ihrer Ankunft am Lieferort zunächst nur auf ihre Übereinstimmung mit Versanddokumenten und auf sichtbare Transportschäden überprüft. Der Lieferant ist verpflichtet, eine umfassende Ausgangskontrolle durchzuführen und zu gewährleisten, dass die Leistungen der Bestellung entsprechen.

3.5 Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

3.6 Die Lieferung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, "frei Haus" (DAP oder DDP gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung zu erfolgen.

3.7 Sollte im Einzelfall vereinbart sein, dass die Gefahr früher auf den Besteller übergeht als unter Ziffer 4.1 der Einkaufsbedingungen festgelegt, so wird der Lieferant auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen.

4. Gefahrübergang / Annahmeverzug
4.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe der Ware an den Besteller oder Beauftragten des Bestellers an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der Besteller sich in Annahmeverzug befindet.

4.2 Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Bestellers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss dem Besteller seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Bestellers (z B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn der Besteller zur Mitwirkung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.

6. Eigentumsübergang gelieferter Waren
6.1 Die Übereignung der Ware an den Besteller hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Besteller jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Besteller bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte.

6.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) durch den Besteller darf auch erfolgen, wenn der Besteller im Einzelfall Ware unter Eigentumsvorbehalt annimmt. In diesem Fall gilt der Besteller als Hersteller und erwirbt spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Rechnungen sind vom Lieferanten in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

7.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach Rechnungseingang.

7.3 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gelten 3 % Skonto als vereinbart.

7.4 Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.

7.5 Zahlungen bedeuten nicht, dass der Besteller die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkannt hat.

7.6 Rechnungen müssen die in unserer Bestellung angegebenen Bestellnummer sowie den Namen des Bestellers tragen. Bei Teillieferungen ist entsprechend die Positionsnummer zu vermerken.

8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang an den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, Betriebswerte, Betriebspunkte, Leistungsparameter sowie die entsprechenden Angaben in der Spezifikation, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Bestellers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung, Betriebswerte, Betriebspunkte, Leistungsparameter sowie die entsprechenden Angaben in der Spezifikation vom Besteller, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammen.

8.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen dem Besteller Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Besteller der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.4 Der Lieferant ist zu einer sorgfältigen Ausgangskontrolle verpflichtet. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Bestellers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle des Bestellers im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Im Rahmen dieser Untersuchungs- und Rügepflichten erfolgt die Rüge von offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von einer Woche ab Ablieferung der Ware zugeht. Die Rügepflicht des Bestellers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Bei versteckten Mängeln erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Entdeckung des Mangels zugeht.

8.5 Der Lieferant trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten sowie die Kosten der Rücksendung bzw. Abholung von nicht vertragsgemäß gelieferter Ware).

8.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

8.7 Im Übrigen ist der Besteller bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

8.8 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Bestellers bei Sach- oder Rechtsmängeln 3 Jahre ab Gefahrenübergang.

9. Haftung des Lieferanten
9.1 Soweit dem Besteller aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Schaden entsteht, haftet der Lieferant, unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.8 der Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder der Produkte des Bestellers, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die entstehenden Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, das technisch keinen Mangel aufweist.

9.3 Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten für den Besteller eine Produzentenhaftung aus, so stellt der Lieferant den Besteller von der Produzentenhaftung frei. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant alle Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich in Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich der vom Besteller durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.4 Wird dem Lieferanten die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen des Bestellers oder Dritter unberührt.

10. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen und dergl.
10.1 Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben Eigentum des Bestellers. Der Lieferant haftet für Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.

10.2 Zur Verfügung gestellte Materialien und Fertigungsmittel dürfen ohne Genehmigung des Bestellers nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien oder Fertigungsmitteln hergestellten Waren dürfen nur an den Besteller geliefert werden.

10.3 Für eigene sowie nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Berechnungen, technische Lieferbedingungen, Angaben für die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne Genehmigung des Bestellers dürfen diese nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden.

10.4 Für den Fall, dass der Besteller dem Lieferanten die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge erstattet, gehen diese aufgrund des vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses in das Eigentum des Bestellers über. Solange der Lieferant die Gegenstände im Besitz hat, ist dieser im Rahmen der von ihm auszuübenden Obhutspflicht zur Sicherung verpflichtet. Er hat für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen.

10.5 Für den Fall, dass lediglich eine anteilige Kostenübernahme an den Fertigungsmitteln erfolgt, entsteht Miteigentum an den Fertigungsmitteln entsprechend der getragenen Kostenquote. Das Miteigentum entsteht entsprechend dem vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis. Bei Kenntnis von Ansprüchen Dritter auf das vorgenannte Eigentum, hat der Lieferant dem Besteller von diesen Ansprüchen innerhalb von zwei Werktagen in Kenntnis zu setzen.

10.6 Bei vom Besteller gezahlten anteiligen Kosten entsteht Miteigentum entsprechend der Kostentragungsquote, es sei denn, dass der Besteller einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornimmt.

11. Mindestlohn
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

11.2 Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Auftraggeber des Auftraggebers, Bundesagentur für Arbeit) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei

11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden.

11.4 Der Lieferant haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes durch Nachunternehmer entstehen.

12. Dokumentation
Dokumentationen, Bedienungsanleitungen, Prüfbescheinigungen und sonstige zum Betreiben von Maschinen sowie zum Verarbeiten von Materialien notwendige Anleitungen sind in deutscher Sprache mit der Lieferung zu übergeben und Bestandteil der Lieferung.

13. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Für alle unter diesen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von dem Besteller angegebene Empfangsort.

14.3 Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.